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1. Ziele der Konsumkreditgesetzgebung

Das im Jahr 2015 revidierte Konsumkreditgesetz (KKG) ist samt der dazu gehörenden Ausführungsverordnung (VKKG) am 1.1.2016 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll der Schutz der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer (nachfolgend: Kreditnehmer) vor Überschuldung durch Konsumkredite verstärkt werden. Zentrale Elemente sind:

• die obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeber
• die Pflicht der Kreditgeber, gewährte Konsumkredite zu melden
• die Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatzes
• das Widerrufsrecht der Kreditnehmer
• das Verbot von aggressiver Werbung für Konsumkredite.

2. Geltungsbereich

Das Konsumkreditgesetz erfasst nur Konsumkredite, das heisst Kredite an natürliche Personen, die keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck dienen. Ausnahmen Ein Konsumkredit fällt insbesondere dann nicht unter das Konsumkreditgesetz, wenn er

• grundpfandgedeckt ist,
• durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt ist,
• durch ausreichende Vermögenswerte gedeckt ist, welche der Kreditnehmer beim Kreditgeber hält,
• weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80’000 beträgt oder
• innert 3 Monaten zurückbezahlt werden muss.

3. Höchstzinssatz

Der Bundesrat legt den höchstens zulässigen effektiven Jahreszins für Konsumkredite jährlich fest. Dieser beträgt derzeit 10 Prozent für Barkredite und 12 Prozent für Kreditkarten. Die Kreditgeber legen den Kreditzinssatz in diesem Rahmen individuell fest

4. Prüfung der Kreditfähigkeit

Bevor ein Konsumkreditvertrag abgeschlossen wird, nimmt der Kreditgeber als erstes eine Kreditfähigkeitsprüfung vor. Um bereits bestehende Verpflichtungen(laufende Kredite) eines Kreditnehmers bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) geschaffen worden. Sie verwaltet in der Schweiz sämtliche Daten über die Kreditnehmer. Die IKOuntersteht der Aufsicht des Bundes und dem Datenschutzgesetz. Zugang zu den Daten haben ausschliesslich die dem Konsumkreditgesetz unterstellten Kreditgeber, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen. Eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeber ist für jedermann beim Sekretariat IKO erhältlich (vgl. 8: „Weitere Informationen“). Während bei Barkrediten, Darlehen und Leasingverträgen eine ausführliche Kreditfähigkeitsprüfung vorgenommen wird, wird die Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto nur summarisch geprüft. Für die ausführliche Beurteilung der Kreditfähigkeit wird von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist

5. Widerrufsrecht des Kreditnehmers

Der Kreditnehmer kann einen Konsumkreditvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der für ihn bestimmten Vertragskopie schriftlich widerrufen. Kein Widerrufsrecht hat der Kreditnehmer bei stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehungen.